OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.03.2017
4 UF 3/17
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1841
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 178/16

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils wegen konfliktbeladener Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 4 UF 3/17

DRsp Nr. 2017/12997

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils wegen konfliktbeladener Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung

Orientierungssätze: Wird eine gerichtliche Umgangsregelung nur konfliktbeladen umgesetzt, kommt ein Teilentzug der Alleinsorge des betreuenden Elternteils frühestens dann in Betracht, wenn mildere Mittel (z.B. Umgangspfleger, Umgangsbegleiter) erfolglos blieben, ggf. um Gefahren für das Kindeswohl abzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter vom 29.12.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 10.11.2016, Az. 61 F 178/16 SO, dahingehend abgeändert, dass keine Notwendigkeit besteht, in das der Mutter für das Kind A, geb. am ...2014, allein zustehende Sorgerecht einzugreifen.

Der Antrag des Vaters vom 06.01.2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1684;

Gründe

1. Durch Erklärung vom 15.01.2015 erkannte der Vater - mit taggleicher Zustimmung der Mutter - gegenüber dem Standesamt Stadt1 die Vaterschaft für das am …2014 von der Mutter geborene Kind A an. Sorgeerklärungen gaben die Eltern im Folgenden nicht ab. Mit Beschluss vom 14.08.2015 wies das Familiengericht den Antrag des Vaters zurück, die gemeinsame Sorge einzurichten.