OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2017
7 UF 64/17
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1684 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 02.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 733/17

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen eines Interessengegensatzes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 7 UF 64/17

DRsp Nr. 2018/16145

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen eines Interessengegensatzes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt

Die Geltendmachung von Kindesunterhalt durch den die Kinder betreuenden Kindesvater gegenüber der Kindesmutter rechtfertigt nicht die teilweise Entziehung der bei dem Kindesvater liegenden elterlichen Sorge wegen eines Interessenkonflikts, da die Interessen des Vaters und der betroffenen Kinder insoweit gleich gerichtet sind und ein Interessengegensatz nicht besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg - Familiengericht - vom 2. Oktober 2017 aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1684 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kindesvater wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass ihm das Familiengericht das Recht entzogen hat, vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche, für die betroffenen Kinder gegen die Kindesmutter geltend zu machen.

Aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe des Kindesvaters und der Kindesmutter sind sechs Kinder hervorgegangen, darunter die am XX.XX.2001 geborene A und die am XX.XX.2003 geborene B.