OLG Bremen - Beschluss vom 02.11.2009
4 UF 83/09
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 1978/08

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen unterbliebener Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

OLG Bremen, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 4 UF 83/09

DRsp Nr. 2010/9775

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen unterbliebener Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Die einem Elternteil erteilte Auflage zur Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (hier: Teilnahme an einer videogestützten Interaktionsdiagnostik) stellt keine zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geeignete Maßnahme des Familiengerichts dar, wenn der Elternteil die Maßnahme ablehnt und nicht bereit ist, mit deren Träger zusammenzuarbeiten. 2. Zu Voraussetzungen und Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung ausgesprochener familiengerichtlicher Gebote, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 14.08.2009 wird auf die Beschwerde der Kindesmutter aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe:

Das am [...] 2004 geborene Kind [...] stammt aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern. Diese haben sich etwa sechs Monate nach seiner Geburt getrennt. Seitdem lebt das Kind im Haushalt der sorgeberechtigten Kindesmutter.