OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.05.2020
13 UF 225/19
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FuR 2020, 534
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 121/18

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes mit mehrfachen kinderpsychiatrischen Klinikaufenthalten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 13 UF 225/19

DRsp Nr. 2020/7533

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes mit mehrfachen kinderpsychiatrischen Klinikaufenthalten

Massive psychische Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes aufgrund einer Bindungs- und Beziehungsstörung sowie unangemessener Verantwortungsübernahme für das Wohlergehen der an Multipler Sklerose erkrankten Mutter mit der Gefahr von Delinquenz, Unbeschulbarkeit und psychopathologischer Auffälligkeit rechtfertigen die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern gegen seinen ausdrücklichen Willen.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 13.11.2019 - 20 F 121/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Mutter wehrt sich gegen einen hoheitlichen Eingriff in ihr Sorgerecht, den sie zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls ihres Sohns für unangemessen hält.