OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.08.2018
18 UF 91/18
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRB 2018, 477
FamRZ 2018, 1830
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 59/18

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Zusammenleben der Mutter mit einem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Vorbestraften

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 18 UF 91/18

DRsp Nr. 2018/15109

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Zusammenleben der Mutter mit einem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Vorbestraften

Gefährdung des Kindeswohls: Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Falle der mit einer Trennung des Kindes von den Eltern verbundenen Entziehung von Sorgebefugnissen 1. § 1666 BGB liegt ein einheitliches Verständnis des Begriffs der Kindeswohlgefährdung und des insoweit erforderlichen Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu Grunde. Das Gewicht des zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Eingriffs spielt insoweit keine Rolle.2. Eine die Entziehung von Sorgebefugnissen mit der Folge der Trennung des Kindes von den Eltern rechtfertigende Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB kann im Einzelfall auch bei Vorliegen einer zwar signifikanten, aber nicht überwiegenden, größenordnungsmäßig unter 50 % liegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gegeben sein.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Jugendamts des Landratsamts LRA1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 16.05.2018 (48 F 59/18) aufgehoben.

Der Mutter M werden das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur Beantragung von Maßnahmen nach dem SGB VIII für ihre Tochter T (geb. ...) entzogen. Im Umfang der Entziehung des Sorgerechts wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.

2. 3. 4.