OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2008
6 WF 428/08
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 80 F 83/08

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge zum Zwecke psychotherapeutischer Behandlung von Kindern

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 6 WF 428/08

DRsp Nr. 2009/10185

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge zum Zwecke psychotherapeutischer Behandlung von Kindern

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 1.9.2008 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. nach einem Gegenstandswert von 500,- €. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Beteiligten zu 2. wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin N2 in Q bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.