Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 31.7.2012 teilweise abgeändert.
Der Beteiligten zu 3. werden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge, das Recht der Beantragung von Hilfen zur Erziehung sowie das Recht zur Regelung von Schule, Hort und Kindergarten betreffenden Angelegenheiten einschließlich der An- und Abmeldung für das Kind I... R... entzogen. Insoweit wird das Jugendamt des Landkreises ... zum Pfleger bestellt.
Im Übrigen verbleibt es bei der elterlichen Sorge der Beteiligten zu 3. für das Kind.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
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