OLG Köln - Beschluss vom 12.11.2014
10 UF 138/14
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Königswinter, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 140/14

Teilweise Entziehung der Personensorge für minderjährige Kinder wegen der Gefahr weiterer Verschlimmerung chronischer Ohrerkrankungen

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 10 UF 138/14

DRsp Nr. 2022/8432

Teilweise Entziehung der Personensorge für minderjährige Kinder wegen der Gefahr weiterer Verschlimmerung chronischer Ohrerkrankungen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter vom 29.09.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 09.10.2014 (70 F 140/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Recht zur Regelung des Umgangs nicht entzogen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist die bislang allein sorgeberechtigte Mutter der betroffenen Kinder A, geboren am xx.xx.2001, B, geboren am xx.xx.2002, und C, geboren am xx.xx.2007. A hat einen Zwillingsbruder D, der seit August 2002 in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Die Antragsgegnerin ist außerdem Mutter von vier volljährige Kinder aus einer geschiedenen Ehe, von denen die älteste Tochter E, geboren am xx.xx.1990, in einer F-Einrichtung lebt, die anderen vier Kinder G, geboren am xx.xx.1992, H, geboren am xx.xx.1993, und I, geboren am xx.xx.1996, leben im Haushalt der Antragsgegnerin.