BGH - Beschluß vom 15.12.2004
XII ZB 166/03
Normen:
BGB § 1666 ; MSA Art. 3 Art. 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 566
FamRZ 2005, 344
MDR 2005, 511
NJ 2005, 219
NJW 2005, 672
Vorinstanzen:
OLG Dresden - 15.7.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Dresden - 8.5.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Teilweise Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ein Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit

BGH, Beschluß vom 15.12.2004 - Aktenzeichen XII ZB 166/03

DRsp Nr. 2005/1611

Teilweise Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ein Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit

»Die Gefahr, daß bei einem Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit während eines Aufenthalts in Gambia eine Beschneidung vorgenommen wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 1666 Abs. 1 BGB insoweit zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird. Ob diese Maßnahme allein ausreicht, um einen effektiven Schutz des Kindes zu gewährleisten, hat der Tatrichter im Rahmen seines Auswahlermessens zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; MSA Art. 3 Art. 8 ;

Gründe:

I. Die am 2. Juli 1998 geborene J. T. ist die Tochter der weiteren Beteiligten zu 1. Sie besitzt, ebenso wie ihre nicht mit einander verheirateten Eltern, die gambische Staatsangehörigkeit. Der Vater lebt in Gambia. Die Mutter heiratete am 24. November 2000 in Gambia einen deutschen Staatsangehörigen und folgte ihm zusammen mit ihrer Tochter im März 2001 nach Deutschland. Da die Mutter hier eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert und sich deshalb gehindert sah, das Kind zu betreuen, beabsichtigte sie, dieses am 8. Januar 2003 durch ihren Ehemann und dessen Vater nach Gambia verbringen zu lassen. J. sollte in Gambia von der Familie der Mutter betreut werden und eine Vorschule besuchen.