In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 11.03.2013 (12 F 307/12) sowie unter Aufhebung des Anordnungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 20.11.2012 (12 F 307/12) werden das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung von schulischen Angelegenheiten für die betroffenen Kinder P, geboren am 00.00.1998, K, geboren am 00.00.2001, D, geboren am 00.00.2004, U, geboren am 00.00.2006 auf die Kindeseltern zurückübertragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
I.
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