OLG Köln - Beschluss vom 02.12.2014
4 UF 97/13
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 675
MDR 2015, 99
NJW 2015, 416
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 307/12

Teilweise Entziehung und Wiedereinräumung des Sorgerechts wegen Schulverweigerung der Eltern

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 4 UF 97/13

DRsp Nr. 2014/18442

Teilweise Entziehung und Wiedereinräumung des Sorgerechts wegen Schulverweigerung der Eltern

Die Einhaltung der Schulpflicht dient nicht allein öffentlichen Interessen, sondern auch dem Kindeswohl, weil dem Kind durch den Schulbesuch das Erlernen bestimmter sozialer Kompetenzen, aber auch der Erwerb formaler Bildungsabschlüsse ermöglicht wird, von dem künftige Lebenschancen abhängen. Von daher steht die Absicht der Kindeseltern, in ein Land ohne Schulpflicht auswandern zu wollen, einer Sorgerechtsentziehung wegen beharrlicher Schulverweigerung nicht zwingend entgegen (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2014 - 6 UF 30/14 -, FamRZ 2014, 1857).

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 11.03.2013 (12 F 307/12) sowie unter Aufhebung des Anordnungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 20.11.2012 (12 F 307/12) werden das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung von schulischen Angelegenheiten für die betroffenen Kinder P, geboren am 00.00.1998, K, geboren am 00.00.2001, D, geboren am 00.00.2004, U, geboren am 00.00.2006 auf die Kindeseltern zurückübertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.