Der Beschluss des Kammergerichts vom 20. Dezember 2018 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer zu 2) seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
4.Der Wert des Gegenstands für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) für die Beschwerdeführerinnen zu 3), zu 4) und zu 5), ihren Töchtern, mit dem Ziel der Fremdunterbringung der Kinder.
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