Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Verfahrensbeteiligten zu 3) (Antragsgegner und Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 22. Januar 2009 - 47 F 501/08 -, mit welchem den Kindeseltern [Antragsgegner zu 1) und 2) = Verfahrensbeteiligte zu 2) und 3)] das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für ihren Sohn E. F. im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. [Verfahrensbeteiligte zu 1), Antragstellerin und Beschwerdegegnerin] übertragen worden ist, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
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