KG - Beschluss vom 24.07.2014
13 UF 143/14
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 23427/12

Teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein wegen fehlenden Kontakts der Kinder zum VaterEntziehung des Rechts der Vertretung der Kinder in Umgangsangelegenheiten

KG, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 13 UF 143/14

DRsp Nr. 2015/16037

Teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein wegen fehlenden Kontakts der Kinder zum Vater Entziehung des Rechts der Vertretung der Kinder in Umgangsangelegenheiten

1. Der Mutter ist die elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB trotz fehlender Bindungstoleranz zu übertragen, da die Kinder keinen Kontakt zum Vater haben und einen Wechsel zu diesem ablehnen. 2. Das Recht, die Kinder in Umgangsangelegenheiten zu vertreten, ist den Eltern zu entziehen und einem Pfleger zu übertragen, da die bindungsintolerante Mutter nicht in der Lage ist diese Rechte der Kinder für diese geltend zu machen und hieraus eine Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) droht.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.04.2014 - 155 F 23427/12 - geändert:

Der Mutter wird die elterliche Sorge für die Kinder M1######, M2###### und L##### übertragen, mit der Ausnahme des Rechts, Hilfen zur Erziehung für die Kinder zu beantragen, der Gesundheitssorge, soweit dies Einleitung und Durchführung von psychologischen oder psychotherapeutischen Maßnahmen für die Kinder betrifft, und die Vertretung der Kinder in der Wahrnehmung ihrer Umgangsrechte. Diese Rechte werden den Eltern entzogen und einem Pfleger übertragen.

Zum Pfleger wird############################## ausgewählt.

Die Pflegschaft wird berufsmäßig geführt.