BVerfG - Beschluß vom 13.11.1979
1 BvR 631/78
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2 ; HATG (Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand vom 27. Juli 1948) Nordrhein-Westfalen § 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 52, 369
AP Nr. 28 zu § 1 HausarbTagsG NRW
AuR 1980, 122
BB 1980, 207
DB 1980, 404
DÖV 1980, 213
DRsp VI(616)87
EuGRZ 1980, 85
EzA Art 3 GG Nr. 9
FamRZ 1980, 227
FRES 5, 252
JA 1980, 533
JuS 1980, 905
NJW 1980, 823
WM 1980, 157
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.02.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7967/77

Teilweise Verfassungswirdrigkeit des nordrhein-westfälischen Hausarbeitstagsgesetzes

BVerfG, Beschluß vom 13.11.1979 - Aktenzeichen 1 BvR 631/78

DRsp Nr. 1996/7042

Teilweise Verfassungswirdrigkeit des nordrhein-westfälischen Hausarbeitstagsgesetzes

»Mit Art. 3 Abs. 2 GG ist es unvereinbar, wenn alleinstehenden Frauen mit eigenem Hausstand, nicht aber Männern in gleicher Lage ein Anspruch auf Hausarbeitstag gewährt wird.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2 ; HATG (Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand vom 27. Juli 1948) Nordrhein-Westfalen § 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit des § 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand vom 27. Juli 1948 (HATG NRW), soweit es einen Hausarbeitstag weiblichen, aber nicht männlichen alleinstehenden Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand gewährt.

1.

1. Die Gewährung des Hausarbeitstages geht zurück auf § 2 Abs. 1 Buchst. b der Anordnung des Reichsarbeitsministers über Arbeitszeitverkürzung für Frauen, Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige Personen (Freizeitanordnung) vom 22. Oktober 1943 (Reichsarbeitsblatt I S. 508). Bedingt durch die Kriegsverhältnisse mußten in immer stärkerem Maße Frauen als Arbeitskräfte herangezogen werden. Der Doppelbelastung mit Berufs- und Hausarbeit wurde durch die Gewährung eines unbezahlten Hausarbeitstages Rechnung getragen.