OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.07.2013
15 UF 68/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1641/11

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 15 UF 68/13

DRsp Nr. 2014/10563

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit

1. Eine lange Trennungszeit (hier: 6,5 Jahre) kann Anlass geben, einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu erwägen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt, weil die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten während einer langen Trennungszeit aufgehoben war. 2. Es entspricht der Billigkeit, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem Ablauf des Trennungsjahres auszuschließen, wenn die Eheleute nahezu 1/3 der gesamten Ehezeit getrennt gelebt haben, die Versorgungsgemeinschaft bereits mit der Trennung vollständig aufgehoben war und die ausgleichspflichtige Antragsgegnerin nicht nur die gemeinsame Tochter betreut, sondern ganz überwiegend für deren Bauunterhalt aufgekommen ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 28.1.2013 in Ziff. 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3.