OLG Hamm - Beschluss vom 28.05.2019
7 UF 32/19
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 27; VersAusglG § 47;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 84/18

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts in einer Rentenversicherung durch einen der Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 7 UF 32/19

DRsp Nr. 2020/10003

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts in einer Rentenversicherung durch einen der Ehegatten

1. Mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts verliert eine Rentenversicherung, die nicht dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterliegt, ihren Charakter als Altersversorgung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VerAusglG und unterfällt nicht mehr dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs.2. Entzieht ein Ehegatte durch Ausübung des Kapitalwahlrechts ein Anrecht dem Versorgungsausgleich und wird dies wegen der Vereinbarung der Gütertrennung nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich an dem Vermögenswert teilhat, ist es regelmäßig grob unbillig i.S. des § 27 VersAusglG, wenn er seinerseits eine ungeschmälerte Teilhabe an den Anrechten des anderen Ehegatten begehrt.3. Zur Wiederherstellung des Halbteilungsgrundsatzes und der Teilhabegerechtigkeit ist der Ausgleich der Anrechte des anderen Ehegatten in dem Umfang herabzusetzen, in dem er durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts benachteiligt ist. Die insoweit vorzunehmende Wertermittlung der Anrechte kann mit Hilfe der korrespondierenden Kapitalwerte i.S. des § 47 VersAusglG vorgenommen werden.