OLG Köln - Beschluss vom 16.03.2018
10 UF 200/17
Normen:
VersAusglG § 27; ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1501
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 14/17

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober UnbilligkeitUmfang des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens in der Beschwerdeinstanz

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 10 UF 200/17

DRsp Nr. 2018/12691

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit Umfang des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens in der Beschwerdeinstanz

1. Ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner voraussichtlich in der Lage sein wird, den Verlust eines Teils seiner Altersversorgung zu kompensieren. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner einen nahen Angehörigen pflegt und durch die Pflegetätigkeit rentenrechtliche Zeiten in nicht unerheblichem Umfang begründet werden. 2. Bei der Berechnung des für die Beschwerdeinstanz einzusetzenden Einkommens sind von dem zutreffend errechneten einzusetzenden Einkommen die Raten der Verfahrenskostenhilfebewilligung erster Instanz in Abzug zu bringen.

Tenor

1.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C bewilligt. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten, zahlbar in maximal 48 Monatsraten in Höhe von 31,00 €, beginnend mit dem 01.05.2018, angeordnet. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 120a ZPO abgeändert werden.

2. 3. 4.