OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.11.2018
9 UF 120/18
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 2; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 49/16

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen heimlicher Prostitution der Ehefrau

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 9 UF 120/18

DRsp Nr. 2019/1045

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen heimlicher Prostitution der Ehefrau

Dass die Ehefrau in den letzten Monaten vor der Trennung der Prostitution nachgegangen ist, ohne dass sie mit den hieraus erzielten Einnahmen zum Familienunterhalt oder zur Altersvorsorge beigetragen hat, rechtfertigt jedenfalls dann den auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht, wenn der Ehemann sich durch die Prostitution offensichtlich nicht gekränkt oder in seiner Ehre verletzt gefühlt hat.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 11. Mai 2018 - Az. 5 F 49/16 - teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B... (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,5820 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 29. Februar 2016, übertragen.