KG - Beschluss vom 02.03.2020
13 UF 184/19
Normen:
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 127 F 3726/19

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen illoyaler Verfügungen eines Ehegatten über ein Anrecht in der privaten Altersvorsorge

KG, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 13 UF 184/19

DRsp Nr. 2021/9885

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen illoyaler Verfügungen eines Ehegatten über ein Anrecht in der privaten Altersvorsorge

1. Wenn der eine Ehegatte auf das Angebot des anderen Ehegatten, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen, nicht eingeht, sondern kurz darauf das Kapitalwahlrecht seines Rentenversicherungsvertrages ausübt und sich das Kapital auszahlen lässt und damit das Anrecht dem Versorgungsausgleich entzieht, ist seine Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten beteiligt zu werden, grob unbillig. 2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet dann eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG. Vom Ausgleich eines entsprechenden Anrechts des anderen Ehegatten in der gleichen Höhe ist deshalb abzusehen. 3. § 27 VersAusglG verlangt in dieser Konstellation gemäß dem Rechtsgedanken des § 18 VersAusglG keinen "centgenauen" Ausgleich von "Minimalanrechten".

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 19. November 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 127 F 3726/19 - hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich geändert und Ziff. 2, 3. Absatz des Tenors wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ..... (früher: .....) - Versicherungsnummer 1-31.809.567-0 (GMG-SL-SL2) - findet nicht statt.