OLG Hamburg - Beschluss vom 15.05.2018
2 UF 140/17
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2019, 194
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 638 F 17/16

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit und nicht therapierter Alkoholkrankheit des ausgleichsberechtigten Ehemanns

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 2 UF 140/17

DRsp Nr. 2018/14727

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit und nicht therapierter Alkoholkrankheit des ausgleichsberechtigten Ehemanns

Eine lange Trennungszeit (hier: 6 ½ der 13 Ehejahre) kann schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, wobei allerdings eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Für einen Teilausschluss kann sprechen, dass der den Versorgungsausgleich begehrende Ehemann keine geeignete therapeutische Hilfe gegen eine bei ihm bestehende, zur Erwerbslosigkeit führende Alkoholerkrankung in Anspruch genommen hat, während die Ehefrau trotz krankheitsbedingter Einschränkungen während der gesamten Ehezeit gearbeitet hat.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 6.10.2017 geändert. Ziffer 2 des Beschlusses wird wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. ..) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,5549 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (..) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen.