OLG Köln - Beschluss vom 07.07.2003
4 UF 70/03
Normen:
BGB §§ 1666 1666a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 302
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 354/02

Teilweiser Entzug der elterlichen Sorge

OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 4 UF 70/03

DRsp Nr. 2003/15988

Teilweiser Entzug der elterlichen Sorge

Hat der Vater durch sein Verhalten erheblich dazu beigetragen, dass seine Kinder nach dem Tode der Kindesmutter jeglichen Kontakt zu ihm ablehnen, kann es gerechtfertigt sein, ihm das Sorgerecht (teilweise) zu entziehen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Beibehaltung der vollen elterlichen Sorge beim Kindesvater das Wohl der Kinder beeinträchtigt wird oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Normenkette:

BGB §§ 1666 1666a ;

Gründe:

Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist als befristete Beschwerde auszulegen. Der Antragsgegner will den Beschluss des Familiengerichts vom 13.3.2003 angreifen. Das hierfür zutreffende Rechtsmittel ist die befristete Beschwerde gemäß §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht. Vielmehr ist der Rechtsmittelschriftsatz des Antragsgegners dahin auszulegen, dass er das gegen den Beschluss gegebene Rechtsmittel einlegen will. Dies ist die befristete Beschwerde.