Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist als befristete Beschwerde auszulegen. Der Antragsgegner will den Beschluss des Familiengerichts vom 13.3.2003 angreifen. Das hierfür zutreffende Rechtsmittel ist die befristete Beschwerde gemäß §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht. Vielmehr ist der Rechtsmittelschriftsatz des Antragsgegners dahin auszulegen, dass er das gegen den Beschluss gegebene Rechtsmittel einlegen will. Dies ist die befristete Beschwerde.
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