OLG Dresden - Beschluss vom 15.07.2003
20 UF 401/03
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 ; BGB § 1666a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1862
OLGReport-Dresden 2003, 538
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 306 F 10/03

Teilweiser Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter für ein Mädchen gambianischer Staatsangehörigkeit wegen in Gambia drohender Beschneidung

OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 20 UF 401/03

DRsp Nr. 2003/15449

Teilweiser Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter für ein Mädchen gambianischer Staatsangehörigkeit wegen in Gambia drohender Beschneidung

»Die Gefahr, dass ein Mädchen gambianischer Staatsangehörigkeit bei einem Aufenthalt in Gambia der dort weit verbreiteten Beschneidungszeremonie ausgesetzt wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird. Der vollständige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Mädchens in einer deutschen Pflegefamilie sind aber unverhältnismäßig.«

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1 ; BGB § 1666a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das betroffene Mädchen ist die 5-jährige Tochter der weiteren Beteiligten zu 1., ihr Vater lebt in Gambia. Die Mutter der Betroffenen heiratete am 24.11.2000 in Gambia den Zeugen B und folgte ihm zusammen mit ihrer Tochter im März 2001 nach Deutschland. Sie beabsichtigte, ihre Tochter am 08.01.2003 durch ihren deutschen Ehemann und dessen Vater nach Gambia zu verbringen, um das Kind dort in eine Vorschule zu geben und im Übrigen von ihrer Familie in Gambia betreuen zu lassen, da sie in Deutschland eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren wollte.