OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.2005
5 UF 75/04
Normen:
BGB § 138 § 139 § 242 § 1408 ;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 938/03

Teilwirksamkeit hinsichtlich der Gütertrennung in einem wegen völligen Ausschlusses des Unterhalts gemäß § 138 BGB nichtigen Ehevertrags

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 5 UF 75/04

DRsp Nr. 2005/17441

Teilwirksamkeit hinsichtlich der Gütertrennung in einem wegen völligen Ausschlusses des Unterhalts gemäß § 138 BGB nichtigen Ehevertrags

»Sofern der völlige Ausschluss des Unterhalts in einem Ehevertrag gegen § 138 BGB verstößt, die Parteien jedoch die Gütertrennung selbst dann gewollt hätten, wenn ihnen die teilweise Nichtigkeit des Vertrags bewusst gewesen wäre, und der Vertrag auch nicht durch Ausnutzung einer unterlegenen Stellung eines Vertragspartners zustande gekommen ist, steht der Teilwirksamkeit hinsichtlich der Gütertrennung nichts entgegen (§ 139 BGB, im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.5.2005, XII ZR 296/01, Abgrenzung zu OLG Celle, FamRZ 2004, 1489 ff.).«

Normenkette:

BGB § 138 § 139 § 242 § 1408 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Zugewinn und verlangt zunächst Auskunft über das Endvermögen des Beklagten. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 16.02.2004 (Blatt 85 ff. der Akte) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 87 - 89 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 18.02.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 17.03.2004 eingelegten und am 14.04.2004 rechtzeitig begründeten Berufung.