BSG - Urteil vom 17.01.1996
3 RK 39/94
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1, SGB V § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 209
DStR 1997, 673
MDR 1996, 944
NJW-RR 1997, 259
SozR 3-2500 § 33 Nr. 19
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.10.1994

Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 3 RK 39/94

DRsp Nr. 1996/28679

Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

Die Krankenkasse ist verpflichtet, ein gehörloses Kind mit einem Telefaxgerät als Hilfsmittel zu versorgen (Fortführung von BSG vom 3.11.1993 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1, SGB V § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

Streitig ist ein Anspruch nach § 33 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) auf Versorgung mit einem Telefaxgerät als Hilfsmittel der Krankenversicherung (KV).

Die am 13. September 1977 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) übe ihren Vater (§ 10 SGB V) krankenversicherte Klägerin ist gehörlos und kann nur sehr unartikuliert sprechen. Lediglich ihr Vater ist in der Lage, ihre Worte zu verstehen; andere Personen haben sehr erhebliche Verständnisschwierigkeiten. Seit der Trennung ihrer Eltern lebt sie mit ihrem Vater zusammen in einem Einfamilienhaus. Sie besucht eine Schule für Hörsprachbehinderte in F. Nach der Rückkehr von der Schule ist sie ab ca. 16.00 Uhr allein zu Hause, bis ihr berufstätiger Vater von seiner Arbeitsstelle zurückkommt.