OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.07.2012
4 UF 56/12
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 974/08

Tenorierung bei interner Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich; Erfordernis der Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.07.2012 - Aktenzeichen 4 UF 56/12

DRsp Nr. 2013/24351

Tenorierung bei interner Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich; Erfordernis der Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung

Hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG die interne Teilung eines Anrechts zu erfolgen, ist die maßgebliche Versorgungsregelung im Tenor der Entscheidung anzugeben. Denn bei der internen Teilung handelt es sich um einen richterlichen Gestaltungsakt, der bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen die Angabe der maßgeblichen Versorgungsordnung notwendig macht, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Zudem wird durch diese Bezugnahme auf die Versorgungsordnung klargestellt, dass die dort enthaltenen Regelungen zur Durchführung der internen Teilung nach Prüfung durch das Gericht den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügt und eine gleichmäßige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten gewährleistet ist.

Der angefochtene Beschluss wird bezüglich des Beschlusstenors Ziff. I. Absätze zwei und drei teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: