Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Mit dem gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gegebenen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 652 I ZPO) können die in § 648 I ZPO genannten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 11 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden (§ 652 II ZPO). Der Antragsgegner wendet sich gegen die Höhe des festgesetzten Unterhalts. Er erhebt damit eine Einwendung i.S. des § 648 I S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Einwendung ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt.
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