OLG Bremen - Beschluss vom 04.04.2000
4 UF 35/00
Normen:
BGB § 1612a ; ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 6 § 648 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 197
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 60 FH 310/99

Tenorierung des Unterhaltsbetrages

OLG Bremen, Beschluss vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 4 UF 35/00

DRsp Nr. 2004/8704

Tenorierung des Unterhaltsbetrages

»Zur Frage der Bezifferung des Unterhalts im Tenor, wenn dynamischer Unterhalt verlangt wird.«

Normenkette:

BGB § 1612a ; ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 6 § 648 Abs. 2 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

Mit dem gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gegebenen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 652 I ZPO) können die in § 648 I ZPO genannten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 11 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden (§ 652 II ZPO). Der Antragsgegner wendet sich gegen die Höhe des festgesetzten Unterhalts. Er erhebt damit eine Einwendung i.S. des § 648 I S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Einwendung ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt.