OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2012
4 UF 161/12
Normen:
VersAuslG § 14;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 151/11

Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei externer Teilung

OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 4 UF 161/12

DRsp Nr. 2013/3520

Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei externer Teilung

In einen Ausspruch zur externen Teilung sind die Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung nicht aufzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der am 11.07.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (402 F 151/11) bezogen auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2.des Tenors in dessen 2. Absatz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E AG (Vers. Nr. 00001xxxxx) zugunsten der Antragsgegnerin bei der E2, Versicherungsnummer 1904xxxx K xxx, bezogen auf den 30.4.2011 ein Anrecht in Höhe von 10.362,00 Euro begründet. Die E AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,14 % seit dem 1.5.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E2, Versicherungsnummer 1904xxxx K xxx, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAuslG § 14;

Gründe

I.