Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der am 11.07.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (402 F 151/11) bezogen auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2.des Tenors in dessen 2. Absatz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E AG (Vers. Nr. 00001xxxxx) zugunsten der Antragsgegnerin bei der E2, Versicherungsnummer 1904xxxx K xxx, bezogen auf den 30.4.2011 ein Anrecht in Höhe von 10.362,00 Euro begründet. Die E AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,14 % seit dem 1.5.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E2, Versicherungsnummer 1904xxxx K xxx, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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