Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts wie folgt gefasst wird:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sächsischen Ärzteversorgung (Mitgliedsnummer 8) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,7463 Punktwerten (jährlich), bezogen auf den 30. April 2010, nach dem Satzungsstand vom 1. September 2009 übertragen."
Beschwerdewert: 1.230 €
I.
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