BGH - Beschluss vom 27.06.2012
XII ZB 492/11
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2012, 306
FamRZ 2012, 1545
FuR 2012, 600
MDR 2012, 1041
NJW-RR 2012, 1217
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 300 F 1537/10
OLG Dresden, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 263/11

Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten in Punktwerten

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen XII ZB 492/11

DRsp Nr. 2012/15944

Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten in Punktwerten

Zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten, wenn die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße in Punktwerten bemessen ist (hier: Sächsische Ärzteversorgung).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts wie folgt gefasst wird:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sächsischen Ärzteversorgung (Mitgliedsnummer 8) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,7463 Punktwerten (jährlich), bezogen auf den 30. April 2010, nach dem Satzungsstand vom 1. September 2009 übertragen."

Beschwerdewert: 1.230 €

Normenkette:

VersAusglG § 5; VersAusglG § 10;

Gründe

I.