OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.10.2012
6 UF 68/12
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 958
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 341/10

Tenorierung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einzelner Anrechte; Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen 6 UF 68/12

DRsp Nr. 2013/5524

Tenorierung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einzelner Anrechte; Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

1. Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 1039; 2011, 1931). 2. Der Bezug auf das Ehezeitende ist in den Tenor der Ausgleichsentscheidung aufzunehmen (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 1545). 3. Im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist auch die Versicherungsnummer des ausgeglichenen Anrechts anzugeben, da die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung eine genaue, dem Bestimmtheitsgebot Rechnung tragende Bezeichnung dieses Anrechts erfordert. 4. Zum (hier verneinten) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen behaupteter imparitätischer Versorgungslage und der Ausübung eines bestehenden Kapitalwahlrechts bezüglich einer zuvor dem Versorgungsausgleich unterfallenden Rentenversicherung nach Ehezeitende durch einen Ehegatten.