OLG Köln - Beschluß vom 24.04.1995
2 Wx 4/95
Normen:
BGB § 2270 ; FGG § 15 ; ZPO §§ 355, 394 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 138
FamRZ 1996, 310

Testamentarische Regelung für den Fall, daß beide Eheleute sterben

OLG Köln, Beschluß vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 2 Wx 4/95

DRsp Nr. 1995/10160

Testamentarische Regelung für den Fall, daß beide Eheleute sterben

1. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit muß die Entscheidung nicht stets von den Richtern getroffen werden, die an einer für die Entscheidung notwendigen Beweisaufnahme teilgenommen haben.2. Treffen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament Anordnungen für den Fall, "daß beide Eheleute sterben", so kann dies dahin auszulegen sein, daß die Eheleute Vorsorge auch für den Tod des Längstlebenden und nicht nur für den Fall ihres gleichzeitigen Versterbens haben treffen wollen.3. Die Schlußerbeneinsetzung, die ein Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament zugunsten seiner eigenen Verwandten vornimmt, ist in der Regel nicht im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich zur Erbeinsetzung des Ehegatten.

Normenkette:

BGB § 2270 ; FGG § 15 ; ZPO §§ 355, 394 ;

Gründe: