OLG Naumburg - Beschluß vom 18.01.1995
5 W 89/94
Normen:
BGB § 2084 § 2087 ; DDR: ZGB § 372 § 375 § 379 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 144
FGPrax 1995, 75
NJ 1995, 336
OLG-NL 1995, 138
OLGReport-Naumburg 1995, 120
RAnB 1995, 111
Rpfleger 1995, 415

Testamentsauslegung bei Vorversterben eines eingesetzten Erben

OLG Naumburg, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 5 W 89/94

DRsp Nr. 1995/10306

Testamentsauslegung bei Vorversterben eines eingesetzten Erben

»1. Die Auslegung von Testamenten zu der Frage, ob beim Versterben eines von mehreren Erben anstelle der Anwachsung vom Erblasser Ersatzerbschaft gewollt ist, ist sowohl unter der Geltung des BGB als auch des ZGB im wesentlichen in gleicher Weise vorzunehmen.2. Ob der Erblasser im Sinne des § 379 Abs. 2 ZGB einen Ersatzerben bestimmt hat, richtet sich nicht allein danach, ob sein Testament eine ausdrückliche dahingehende Bestimmung enthält, sondern ist gegebenenfalls auch durch Testamentsauslegung zu ermitteln.3. Dabei ist durch diese gemäß § 372 ZGB dem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen. Diese Vorschrift schließt nicht aus, außer dem wirklichen und mutmaßlichen Willen im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung auch einen hypothetischen Willen des Erblassers zu ermitteln und zur Geltung zu bringen.«

Normenkette:

BGB § 2084 § 2087 ; DDR: ZGB § 372 § 375 § 379 ;

Sachverhalt:

erstes Testament zweites Testament Vollmacht über den Tod hinaus Erbschein durch das Staatliche Notariat Einziehungsantrag, »Ablehnung« der Einziehung Beschwerdeanträge Zurückweisung durch das Bezirksgericht Erneute Ablehnung der Erbscheinseinziehung; dagegen Beschwerde und weitere Beschwerde