OLG Naumburg - Beschluß vom 15.01.1996
5 W 132/95
Normen:
BGB § 133 § 2084 ; GVVO (1963) § 2 § 5 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 270
FGPrax 1996, 148
RAnB 1996, 210

Testamentsauslegung: Kirchengemeinde als Grundstückserbin - Versagung der Genehmigung nach der GVVO 1963

OLG Naumburg, Beschluß vom 15.01.1996 - Aktenzeichen 5 W 132/95

DRsp Nr. 1996/29018

Testamentsauslegung: Kirchengemeinde als Grundstückserbin - Versagung der Genehmigung nach der GVVO 1963

»1. Wurde in der ehemaligen DDR dem Erwerb von Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentum durch eine juristische Person im Wege der Erbfolge die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GVVO vom 10.1.1963 erforderliche Genehmigung von den staatlichen Behörden versagt, so ist dies bei der heutigen Beurteilung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Erblasser auch dann zu berücksichtigen, wenn die Versagung rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprach. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der die Genehmigung versagende Bescheid auch nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts der DDR als nichtig anzusehen ist. Welche Auswirkung die Aufhebung des Bescheides im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung bzw. die Feststellung seiner Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VwRehaG) auf die heutige Beurteilung der erbrechtlichen Verhältnisse hätte, bleibt offen.2. Zur Auslegung einer testamentarischen Verfügung, die vom Erblasser für den Fall getroffen wurde, daß dem Erwerb in den Nachlaß fallender Grundstücke bzw. Gebäude durch die als Alleinerbin bedachte juristische Person die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GVVO vom 10.1.1963 erforderliche Genehmigung versagt wurde.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 ; GVVO (1963) § 2 § 5 ;