OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.1999
7 U 208/98
Normen:
BGB § 133 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 492/97

Testamentsklausel falls dem Erben und mir gleichfalls etwas zustößt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 7 U 208/98

DRsp Nr. 1999/8926

Testamentsklausel "falls dem Erben und mir gleichfalls etwas zustößt"

»Die in einem Testament gebrauchte Formulierung des "gleichzeitigen Versterbens" ist nicht auf den Fall zu beschränken, daß der Tod der in Betracht kommenden Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde eintritt. Auch in diesem Fall eines scheinbar eindeutigen Wortlauts muß der wahre Wille des Erblassers Vorrang haben, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht.«

Normenkette:

BGB § 133 ;

Sachverhalt:

Die Erblasserin hat in ihrem Testament ihren Lebensgefährten zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Nach Ausführung zur Durchführung des Begräbnisses folgt der Passus:

"Falls Herrn B. und mir gleichfalls was zustößt, setze ich dessen Tochter, Frau L. (die Beklagte) ... zur Erbin meiner Hinterlassenschaft ein. Ich erwarte, daß Herr B. und eventuell Frau L. mich gut beerdigt und auch das Grab in Ordnung hält."