OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.06.2001
11 UF 1441/01
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3 § 1796 § 1909 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 272
OLGR-Nürnberg 2001, 293
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 136/01

Testamentsvollstreckung - Interessenkollision - gesetzliche Vertretung des Erben

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 11 UF 1441/01

DRsp Nr. 2001/11522

Testamentsvollstreckung - Interessenkollision - gesetzliche Vertretung des Erben

»Die Doppelstellung als Testamentsvollstreckerin einerseits und als gesetzliche Vertreterin der Erbin andererseits führt zu einem Interessengegensatz i.S.v. § 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1796 BGB, der so erheblich ist, daß er die Wahrnehmung der beiden Ämter durch ein und dieselbe Person ausschließt.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 3 § 1796 § 1909 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Beteiligte H, geb. am 21.07.1993 ist die alleinige Erbin ihres Vaters H, der am 07.01.1999 verstorben ist. Die elterliche Sorge für sie wird allein von ihrer Mutter ausgeübt. Aufgrund der Anordnung im Testament des Erblassers ist die Mutter zusammen mit O zur Mitttestamentsvollstreckerin über den Nachlaß des verstorbenen ernannt worden.

Mit Beschluß vom 27.03.2001 hat das Familiengericht für das Kind Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung bei den Auskunfts- und Rechnungslegungsrechten des Erben gegenüber den Testamentsvollstreckern angeordnet.