BayObLG - Beschluß vom 05.08.1997
1Z BR 58/97
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ; FGG § 12, § 15 ; ZPO § 404 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 515
ZEV 1998, 230
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2994/96
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen VI153/96

Testierunfähigkeit bei seniler Demenz

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 58/97

DRsp Nr. 1997/9738

Testierunfähigkeit bei seniler Demenz

»Zur Frage der Testierunfähigkeit bei seniler Demenz, wenn unterschiedliche ärztliche Stellungnahmen vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ; FGG § 12, § 15 ; ZPO § 404 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin starb am 5.3.1996 im Alter von 90 Jahren verwitwet und kinderlos. Der Beteiligte zu 1 ist ein Neffe des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin, die Beteiligten zu 2 bis 19 sind Neffen und Nichten der Erblasserin.

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 27.3.1990 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Ferner bestimmten sie "als Erben des Hauses mit der ganzen Einrichtung" den Beteiligten zu 1, ersatzweise dessen Bruder E., und ordneten an, daß der "Haupterbe" (der Beteiligte zu 1) die Beerdigungskosten und die Grabpflege zu übernehmen habe. Ferner solle er Vermächtnisse an seinen Bruder E. sowie an mehrere Neffen und Nichten der Erblasserin auszahlen. Das Testament wurde vom Ehemann der Erblasserin handschriftlich verfaßt und unterschrieben. Die Erblasserin hat das Testament mit dem handschriftlichen Hinweis versehen, vorstehendes Testament sei auch ihr letzter Wille, und unterschrieben.