OLG Celle - Beschluss vom 28.04.2003
6 W 26/03
Normen:
BGB § 2229 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1700
NJW-RR 2003, 1093
OLGReport-Celle 2003, 311
ZEV 2003, 464
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 28.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 450/01
AG Syke, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 484/01

Testierunfähigkeit in Form einer sog. monothematischen Wahnerkrankung gem. § 2229 Abs. 4 BGB

OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 6 W 26/03

DRsp Nr. 2003/9051

Testierunfähigkeit in Form einer sog. monothematischen Wahnerkrankung gem. § 2229 Abs. 4 BGB

»Testierunfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB kann in Form einer sog. monothematischen Wahnerkrankung auch dann vorliegen, wenn eine Erblasserin über einen mehr als 15 Jahre umfassenden Zeitraum ohne jede greifbare konkrete Anhaltspunkte davon ausgeht, ihre einzige Tochter sei Mitglied einer Sekte und diese sei hinter ihrem Geld her. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin bei Abfassung des Testaments nicht nur einem Motivirrtum unterlag, sondern sich in einem die Testierfähigkeit ausschließenden krankhaften Zustand befand, stellt es ferner dar, wenn die Erblasserin zum Zwecke der Enterbung ihrer Tochter jahrlang beharrlich die Absicht verfolgte, einen jüngeren Mann zu heiraten, und sie tatsächlich nur 1 1/2 Jahre vor ihrem Tod einen um 45 Jahre jüngeren Mann ehelicht, den sie zu ihrem Alleinerben einsetzt.«

Normenkette:

BGB § 2229 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist unbegründet.

1. Die Feststellung des Landgerichts, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 30. Dezember 1999 habe eine Testierunfähigkeit der Erblasserin vorgelegen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).