BVerfG - Beschluß vom 02.10.2003
1 BvR 1522/03
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; SGB VIII § 24 § 22 Abs. 3 § 9 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 307
FamRZ 2003, 1828
NJW 2003, 3468
NVwZ 2004, 339
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 30.6.2003 - 10 TG 553/03,
VG Gießen, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 G 4715/02

Tischgebet in Kindergarten; Erschöpfung des Rechtswegs bei Eilentscheidungen

BVerfG, Beschluß vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1522/03

DRsp Nr. 2003/12934

Tischgebet in Kindergarten; Erschöpfung des Rechtswegs bei Eilentscheidungen

1. Verfassungsrechtsschutz gegen Eilentscheidungen erfordert die Erschöpfung auch des Hauptsacheverfahrens, sofern nicht Verfassungsverstöße gerügt werden, die in der Eilentscheidung selbst liegen.2. Die Durchführung eines Tischgebets vor Einnahme einer Mahlzeit im Kindergarten ist mit den Grundrechten von Kindern, die hieran nicht teilnehmen, jedenfalls dann nicht zu vereinbaren, wenn das Tischgebet von einer missionarischen Zielsetzung getragen ist, d.h. gezielt auf Anders- oder Nichtgläubige einwirken soll.3. Es ist Eltern und Erziehungsberechtigten, deren Kinder nicht am Tischgebet teilnehmen sollen, zuzumuten, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wenn den Verantwortlichen des Kindergartens die besondere Situation des beschwerdeführenden Kindes bewusst ist und sie auf andere Kinder pädagogisch dahingehend einwirken, dem nicht am Tischgebet teilnehmenden Kind respektvoll zu begegnen und sein Verhalten als Ausdruck einer achtenswerten eigenen weltanschaulichen Überzeugung zu tolerieren.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; SGB VIII § 24 § 22 Abs. 3 § 9 ;

Gründe: