OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2002
2 WF 245/02
Normen:
BGB § 1586b ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 3167/00

Titelumschreibung auf den Erben; nachehelicher Unterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 2 WF 245/02

DRsp Nr. 2003/915

Titelumschreibung auf den Erben; nachehelicher Unterhalt

»Ein Unterhaltstitel gegen den Erblasser kann auf den Erben umgeschrieben werden. § 1586 b verändert den Inhalt des Anspruchs gegen den Erblasser nicht; an Stelle des Einwands der Leistungsfähigkei, der nach dem Tod des Verpflichteten keinen Sinn mehr hat, tritt nur der Einwand der Haftungsbeschränkung auf den Pflichtteil.«

Normenkette:

BGB § 1586b ;

Gründe:

Die Gläubigerin und Herr XYZ. waren seit dem 4. November 1983 verheiratet. Ihre Ehe wurde mit Wirkung vom 21. Februar 1996 rechtskräftig geschieden.

Im Verfahren 2 UF 122/97 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 512 F 1278/95 AG Kassel - wurde XYZ. zur Zahlung von monatlichem Unterhalt ab 1. Juli 1998 in Höhe von 300 DM verurteilt.

Im vorliegenden Verfahren hat XYZ. die Abänderung dieses Unterhaltstitels dahin betrieben, daß er ab Rechtshängigkeit an die Gläubigerin nur noch monatlich 100 DM zu zahlen habe.