1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. November 2008 wird aufgehoben.
2. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. September 2008 wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Unterhalt, den der Antragsgegner für sein Kind ..., geboren am ... 2005, an das Land N. zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
ab dem 1. Januar 2008 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612 a BGB, mindestens jedoch monatlich 279,00 EUR, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergeldes für ein erstes Kind,
ab dem 1. April 2011 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612 a BGB, mindestens jedoch monatlich 322,00 EUR, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergeldes für ein erstes Kind,
jeweils soweit künftig Leistungen nach dem
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens.
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