OLG Celle - Beschluss vom 29.01.2009
10 WF 29/09
Normen:
BGB § 1612a;
Fundstellen:
FamRB 2009, 238
FuR 2009, 536
OLGReport-Celle 2009, 470
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 610 FH 8222/07

Titulierung des Unterhalts minderjähriger Kinder in dynamischer Form zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse

OLG Celle, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 10 WF 29/09

DRsp Nr. 2009/5169

Titulierung des Unterhalts minderjähriger Kinder in dynamischer Form zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse

Auch zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse kann der Unterhalt minderjähriger Kinder nach § 1612 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in dynamischer Form tituliert werden.

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. November 2008 wird aufgehoben.

2. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. September 2008 wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Unterhalt, den der Antragsgegner für sein Kind ..., geboren am ... 2005, an das Land N. zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

ab dem 1. Januar 2008 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612 a BGB, mindestens jedoch monatlich 279,00 EUR, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergeldes für ein erstes Kind,

ab dem 1. April 2011 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612 a BGB, mindestens jedoch monatlich 322,00 EUR, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergeldes für ein erstes Kind,

jeweils soweit künftig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an das Kind ... gezahlt werden, der rückständige Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 auf 650,00 EUR.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens.