BGH - Urteil vom 23.08.2006
XII ZR 26/04
Normen:
UVG § 7 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1475
FamRZ 2006, 1664
MDR 2007, 221
NJ 2007, 84
NJW 2006, 3561
NJW-RR 2007, 1
Vorinstanzen:
OLG Dresden - 21 (10) UF 658/03 - 8.1.2004,
AG Meißen, vom 11.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 213/03

Titulierung von Unterhaltsansprüchen; Bemessung des notwendigen Selbstbehalts bei niedrigeren Wohnkosten

BGH, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen XII ZR 26/04

DRsp Nr. 2006/25862

Titulierung von Unterhaltsansprüchen; Bemessung des notwendigen Selbstbehalts bei niedrigeren Wohnkosten

»a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der übergangenen Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltspflichtige über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig ist.b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189).«

Normenkette:

UVG § 7 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Der 1941 geborene Beklagte ist der Vater des am 10. Mai 1990 geborenen Kindes Michael, für das der Kläger in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 9. Mai 2002 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Der Kläger beansprucht Zahlung in Höhe von 7.046,89 EUR zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 9. Mai 2002.