OLG Hamm - Urteil vom 06.06.2008
9 U 123/05
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2008, 570
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 520/02

Tod des Unterhaltsschuldners: Teilberücksichtigung vom Selbständigen geleisteter Prämien für Kapitallebensversicherung bei Unterhaltsrente

OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 9 U 123/05

DRsp Nr. 2008/19542

Tod des Unterhaltsschuldners: Teilberücksichtigung vom Selbständigen geleisteter Prämien für Kapitallebensversicherung bei Unterhaltsrente

1. Von einem Selbständigen bzw. dem Gesellschaftergeschäftsführer einer Einmann-GmbH aufgewendete Prämien für (Kapital)lebensversicherungen dienen sowohl der Eigen- bzw. Altersvorsorge als auch der Absicherung der Unterhaltsberechtigten. Diese Zahlungen sind damit zu einem Teil als Vermögensbildung anzusehen, zum anderen Teil als eine besondere Form des Unterhalts. Dies rechtfertigt, sie bei der Bemessung der Rentenhöhe nach § 844 Abs. 2 BGB zur Hälfte vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzuziehen (so auch OLG Zweibrücken, VersR 1994, 613). 2. Bei der im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzusetzende Tilgung des auf das Familieneigenheim aufgenommenen Darlehens kann gem. § 287 ZPO bei einem Annuitätendarlehen mit regulärer dreißigjähriger Laufzeit eine gleichmäßige Tilgung von 3,33 % pro Jahr angesetzt werden. Eine Berechnung des Tilgungsanteils jeder einzelnen Annuitätenrate ist demgegenüber aus Prakikabilitätsgründen nicht geboten.