2.6 Tod eines Ehegatten

Autor: Kottke

Drei Fallgruppen

Stirbt ein Ehegatte während oder nach dem gerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich, sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

(1) Ehegatte stirbt vor Rechtskraft der Ehescheidung

(2) Ehegatte stirbt nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

(3) Ehegatte stirbt nach Rechtskraft der Ehescheidung und vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Tod vor Rechtskraft der Ehescheidung

Stirbt ein Ehegatte vor Rechtskraft der Ehescheidung, findet der Versorgungsausgleich nicht statt. Das Verfahren ist gem. § 131 FamFG erledigt. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf eine Hinterbliebenenversorgung wird der überlebende Ehegatte so behandelt, als wäre das Scheidungsverfahren nicht anhängig gewesen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehegatte zwischen Verkündung und Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verstirbt (OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 480).

Tod nach Rechtskraft der VA-Entscheidung

Bei der zweiten Alternative verbleibt es grundsätzlich bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Praxistipp

Es ist aber zu prüfen, ob eine Anpassung nach §§ 37 f. VersAusglG in Frage kommt, sofern der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist. Gegebenenfalls ist auch eine Abänderung gem. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG möglich.