Der für M gestellte Antrag, diesem für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juli 2021 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
I
Der zugrunde liegende Rechtsstreit betrifft eine Todeserklärung und Festlegung des Todeszeitpunkts durch den beklagten Rentenversicherungsträger.
Der am 18.1.1934 geborene M (im Folgenden: Versicherter) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente von der Beklagten. Das letzte Mal gesehen wurde er am 21.7.2010, als er nach dem Baden im B regungslos im Wasser trieb. Danach galt er als verschollen. Im Rahmen der eingerichteten Abwesenheitspflegschaft wurden seine beiden Töchter als Pflegerinnen bestellt (im Folgenden: vormalige Abwesenheitspflegerinnen). Ihr Aufgabenkreis umfasste vermögensrechtliche Aufgabengebiete einschließlich der Geltendmachung von Rentenansprüchen (Bestallungsurkunde des Notariats Schramberg II - Betreuungsgericht - vom 26.8.2014). Die in der Folgezeit erfolgte Bestellung einer weiteren Pflegerin wurde inzwischen aufgehoben.
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