BSG - Beschluss vom 24.05.2022
B 5 R 22/21 BH
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 6 S. 1; BGB § 1921 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4143/18
SG Reutlingen, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 557/18

Todeserklärung und Festlegung des Todeszeitpunkts durch einen RentenversicherungsträgerAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen B 5 R 22/21 BH

DRsp Nr. 2022/10153

Todeserklärung und Festlegung des Todeszeitpunkts durch einen Rentenversicherungsträger Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der für M gestellte Antrag, diesem für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juli 2021 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 6 S. 1; BGB § 1921 Abs. 3;

Gründe

I

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betrifft eine Todeserklärung und Festlegung des Todeszeitpunkts durch den beklagten Rentenversicherungsträger.

Der am 18.1.1934 geborene M (im Folgenden: Versicherter) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente von der Beklagten. Das letzte Mal gesehen wurde er am 21.7.2010, als er nach dem Baden im B regungslos im Wasser trieb. Danach galt er als verschollen. Im Rahmen der eingerichteten Abwesenheitspflegschaft wurden seine beiden Töchter als Pflegerinnen bestellt (im Folgenden: vormalige Abwesenheitspflegerinnen). Ihr Aufgabenkreis umfasste vermögensrechtliche Aufgabengebiete einschließlich der Geltendmachung von Rentenansprüchen (Bestallungsurkunde des Notariats Schramberg II - Betreuungsgericht - vom 26.8.2014). Die in der Folgezeit erfolgte Bestellung einer weiteren Pflegerin wurde inzwischen aufgehoben.