Das Amtsgericht Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss dem Kläger Prozesskostenhilfe für die von ihm angestrebte Auskunftsklage gegen den Beklagten verweigert und dies damit begründet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da der Beklagte bereits im Rahmen übergegangener Sozialhilfeansprüche nach §
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