OLG Köln - Beschluß vom 25.10.2000
27 WF 172/00
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1713
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 175/00

Träger der Sozialhilfe, der im Rahmen übergegangenen Rechts den Unterhaltspflichtigen auf Auskunft über dessen Einkünfte nimmt

OLG Köln, Beschluß vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 27 WF 172/00

DRsp Nr. 2001/7322

Träger der Sozialhilfe, der im Rahmen übergegangenen Rechts den Unterhaltspflichtigen auf Auskunft über dessen Einkünfte nimmt

Hat im Rahmen übergegangenen Rechts der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltspflichtigen auf Auskunft über dessen Einkünfte in Anspruch genommen, so ist das eigene Auskunftsverlangen des Unterhaltsberechtigten so lange als mutwillig anzusehen, wie der Unterhaltsberechtigte nicht dargelegt hat, diese Auskunft als Grundlage für seine eigenen Ansprüche nicht verwerten zu können.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss dem Kläger Prozesskostenhilfe für die von ihm angestrebte Auskunftsklage gegen den Beklagten verweigert und dies damit begründet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da der Beklagte bereits im Rahmen übergegangener Sozialhilfeansprüche nach § 91 BSHG im gesonderten Verfahren 11 F 195/00 des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen auf Auskunft in Anspruch genommen werde.