BFH - Urteil vom 10.04.1997
IV R 12/96
Normen:
BGB § 951 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 183, 134
BStBl II 1997, 718
DB 1997, 2155
DStR 1997, 1640
NJW 1998, 103
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 10.04.1997 (IV R 12/96) - DRsp Nr. 1997/9763

BFH, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen IV R 12/96

DRsp Nr. 1997/9763

»Trägt ein Ehegatte vereinbarungsgemäß alle Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten und ist zwischen den Eheleuten festgelegt, daß der andere Ehegatte das ihm zuwachsende Eigentum an dem Gebäude ausgleichen muß, dann kann der den Bau finanzierende Ehegatte seine Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude im Betrieb beider Ehegatten genutzt wird.«

Normenkette:

BGB § 951 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6b Abs. 3 ;

Gründe:

Die beiden Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Jedem gehörte ursprünglich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die Land- und Forstwirtschaft wurde von der Hofstelle des Klägers aus bewirtschaftet. Im Wirtschaftsjahr 1980/81 veräußerte die Klägerin ihren 81 ha großen Hof bis auf eine Fläche von ca. 4 ha. Diese Restfläche und den Veräußerungserlös von rd. 3 Mio. DM führte sie --so die Formulierungen des Finanzgerichts (FG) -- dem Betrieb des Klägers zu. Der Veräußerungserlös wurde größtenteils zur Tilgung von Betriebsschulden verwandt; in Höhe des Restbetrages wurde eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet und nach entsprechenden Anschaffungen größtenteils gewinneutral aufgelöst.