OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.03.2008
16 WF 31/08
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1459
OLGReport-Karlsruhe 2008, 622
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 295/07

Tragung der Kosten durch den Kläger bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit die Klage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 16 WF 31/08

DRsp Nr. 2008/10662

Tragung der Kosten durch den Kläger bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit die Klage

»Dem Kläger, der vor Rechtshängigkeit die Klage zurücknimmt, können die Kosten auferlegt werden, wenn der Beklagte gegen ihn einen materiellen Kostenerstattungsanspruch hat.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der inzwischen ausgeschiedene Beklagte P. S. (im folgenden: Beklagter) ist ein am ... 1989 geborener Sohn des Klägers. Der Kläger hatte sich in einem am 4. März 2004 vor dem Amtsgericht Mosbach abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, an den Beklagten und dessen am ... 1992 geborenen Bruder A.S. als Unterhalt den jeweiligen Regelbetrag der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Zuletzt unter dem 25. Juni 2007 hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger seine noch bis März 2007 - bis Volljährigkeit also - aufgelaufenen Unterhaltsrückstände mit insgesamt 535,60 EUR beziffert und erklärt, dass "nunmehr der Unterhalt für P. wegfällt".