Der inzwischen ausgeschiedene Beklagte P. S. (im folgenden: Beklagter) ist ein am ... 1989 geborener Sohn des Klägers. Der Kläger hatte sich in einem am 4. März 2004 vor dem Amtsgericht Mosbach abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, an den Beklagten und dessen am ... 1992 geborenen Bruder A.S. als Unterhalt den jeweiligen Regelbetrag der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Zuletzt unter dem 25. Juni 2007 hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger seine noch bis März 2007 - bis Volljährigkeit also - aufgelaufenen Unterhaltsrückstände mit insgesamt 535,60 EUR beziffert und erklärt, dass "nunmehr der Unterhalt für P. wegfällt".
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