OLG Koblenz - Beschluss vom 27.09.2002
13 WF 567/02
Normen:
KostO § 2 Nr. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 § 94 Abs. 3 S. 2 ; KostVfG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 284
MDR 2003, 155
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 167/99

Tragung der Kosten in einem Verfahren über die Regelung der Umgangskontakte mit einem Kind

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 13 WF 567/02

DRsp Nr. 2004/3877

Tragung der Kosten in einem Verfahren über die Regelung der Umgangskontakte mit einem Kind

1. In einem Verfahren betreffend die Regelung der Umgangskontakte zu einem Kind haben beide Elternteile jedenfalls dann die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, wenn die Entscheidung in beider Interesse liegt.2. Ist einem Verfahrensbeteiligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden, so ist es ermessensfehlerfrei, den anderen Verfahrensbeteiligten in voller Höhe in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 § 94 Abs. 3 S. 2 ; KostVfG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Kostenordnung statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsgegner haftet für die Auslagen des Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 Nr. 2, 5 KostO.