Gründe:
Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Kostenordnung statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsgegner haftet für die Auslagen des Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 Nr. 2, 5 KostO.