FG Münster - Urteil vom 30.10.2008
4 K 4113/07 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
EFG 2009, 357

Trainee-Programm bei einem Verlag als Berufsausbildung

FG Münster, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 4113/07 Kg

DRsp Nr. 2009/10564

Trainee-Programm bei einem Verlag als Berufsausbildung

1. Eine praktische Tätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer vollbezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren, z.B. ein Volontariat, ist grundsätzlich als Berufsausbildung anzuerkennen. 2. Absolviert ein Kind nach Abschluss eines Hochschulstudiums in den Fächern Germanistik, Anglistik und Wirtschaftswissenschaft bei einem Verlag gegen geringe Entlohnung ein Trainee-Programm, bei dem das Kind alle, den angestrebten Beruf berührende Sachbereiche durchläuft, liegt eine Berufsausbildung vor.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob eine Anstellung als Trainee bei einem Verlag zur Berufsausbildung gehört.

Die Klägerin bezog laufend Kindergeld für ihre am 31.10.1981 geborene Tochter L. L beendete im Januar 2007 ihr Hochschulstudium an der Universität I mit der Magisterprüfung. Sie studierte Germanistik, Anglistik und Wirtschaftswissenschaft. Berufsziel war eine Tätigkeit im Bereich Presse, Public Relations oder Marketing. Aus diesem Grunde absolvierte sie bereits studienbegleitend Praktika in Kommunikationsund Presse- sowie öffentlichkeitsabteilungen der RWE und der IHK I.