OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.12.1992
3 WF 223/92
Normen:
BGB § 1601, § 1602, § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1609 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)400c
FamRZ 1993, 1117

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.12.1992 (3 WF 223/92) - DRsp Nr. 1994/8833

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.12.1992 - Aktenzeichen 3 WF 223/92

DRsp Nr. 1994/8833

Treffen an sich gleichberechtigte, aber ihrer Art. nach unterschiedliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen (unverheirateten) Kindern aus verschiedenen Ehen zusammen, so kann es im Einzelfall mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar sein, daß die eine Verpflichtung zu Lasten der anderen voll erfüllt wird. Ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Mutter, um den Anspruch des bei ihr lebenden Kindes auf Betreuungsunterhalt erfüllen zu können, lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausübt, und ihr eine weitergehende Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf die Interessen dieses Kindes nicht zuzumuten ist mit der Folge, daß sie zu Barunterhaltsleistungen für das andere, beim Vater lebende Kind nicht in der Lage ist.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1602, § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1609 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(167)400c