OLG Bremen - Beschluss vom 24.04.2002
5 WF 26/02 b
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 ; SGB VIII § 43 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 54

Trennung eines Kleinkindes vom Pflegevater

OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 5 WF 26/02 b

DRsp Nr. 2005/14302

Trennung eines Kleinkindes vom Pflegevater

1. Die Wegnahme eines Kindes von seinem Pflegevater ist dann, wenn es nicht in den Haushalt seiner Mutter zurückkehren kann, nur zulässig, wenn hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Trennung mit physischen oder psychischen Schäden verbunden ist.2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung über das Verbleiben des Kindes beim Pflegevater setzt weder die Wirksamkeit des Pflegevertrages, noch das Vorhandensein einer Pflegeerlaubnis voraus.3. Das Jugendamt ist nur dann befugt, das Kind aus der Pflegefamilie herauszunehmen, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen und Gefahr im Verzug gegeben ist. Dies kann nicht allein aus einem "sexualisierten Verhalten" des Kindes geschlossen werden.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 ; SGB VIII § 43 ;

Gründe:

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 22.04.2002 im Wege der vorläufigen Anordnung den Verbleib des Kindes bei dem Pflegevater und die Rückkehr in seinen Haushalt angeordnet. Hiergegen richten sich die Beschwerde des Jugendamtes und die der Kindesmutter, denen das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

Die statthaften und formgerecht eingelegten Beschwerden (§§ 621 Abs. 1 Nr. 3, 621 a Abs. 1 ZPO, 19, 20 Abs. 1, 21 FGG) sind zulässig, aber nicht begründet.